
BFH-Urteil zur Wahrung des Auskunftsrechts gemäß DSGVO
In einem richtungsweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 2025 hat das Gericht klargestellt, dass die Verweigerung einer DSGVO-Auskunft aufgrund angeblich unverhältnismäßiger Aufwände nicht rechtens ist. Das Urteil (Aktenzeichen IX R 25/22) stärkt das Auskunftsrecht von Bürgern und legt klar, dass die umfassende Einsichtnahme in über sie gespeicherte Daten nicht abgelehnt werden kann, nur weil die Ermittlungsanstrengungen als zu hoch eingeschätzt werden.
Das Auskunftsrecht - Ein zentrales Bürgerrecht
Gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben betroffene Personen das Recht auf umfassende Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Dies ermöglicht Bürgern nicht nur zu erkennen, welche Informationen über sie gespeichert sind, sondern schafft auch die Grundlage für weitergehende Rechte, wie das Recht auf Berichtigung oder Löschung.
Doch das Auskunftsrecht ist oft umstritten. Sowohl Unternehmen als auch öffentliche samt Behörde bringen häufig dagegen vor, dass Anfragen aufgrund des damit verbundenen Aufwands nicht erfüllt werden können. Der BFH hat nun entschieden, dass eine pauschale Argumentation, die sich nur auf „unverhältnismäßigen Aufwand“ stützt, nicht zulässig ist.
Der zugrunde liegende Fall
Der konkrete Fall betraf einen Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das beim Finanzamt um Auskunft über alle personenbezogenen Daten bat, die über ihn gespeichert waren. Das Finanzamt beschränkte sich jedoch auf teilweise Auskünfte, die dem Antragsteller nicht ausreichend erschienen. Insbesondere forderte er auch Klarheit über mögliche automatisierte Entscheidungsfindungs- und Profilingverfahren, was ihm zunächst verwehrt wurde.
Verhältnismäßigkeit und Anforderungen an Auskunftsanfragen
Der BFH stellte in seinem Urteil fest, dass der Aufwand, der zur Erbringung der Auskunft notwendig sei, allein kein ausreichender Grund sei, um die Anfrage als exzessiv abzulehnen. Stattdessen müsse im Einzelfall abgewogen werden, wobei die stärker wiegenden Aspekte das berechtigte Interesse des Betroffenen und den Zweck der Anfrage berücksichtigt werden müssen. Damit wird klar, dass nicht jede umfassende Anfrage als exzessiv zu werten ist.
Entwicklung und Auswirkungen auf die Praxis
Dieses Urteil reiht sich in eine Serie von Entscheidungen ein, die darauf abzielen, das Recht auf Informationen gemäß der DSGVO weiter zu stärken. Die Argumentation des "unverhältnismäßigen Aufwands" wird von nun an deutlich schwerer zu halten sein, wodurch Unternehmen und Behörden jetzt gezwungen sind, adäquate Verfahren zur Bearbeitung von Informationsanfragen zu entwickeln. Es wird von zentraler Bedeutung sein, dass sie geeignete Maßnahmen implementieren, um diese Anfragen nicht nur zu bearbeiten, sondern auch zügig und umsichtig zu erfüllen.
Praktische Tipps zur Ausübung des Auskunftsrechts
Bürger sollten darüber informiert sein, dass ihre Anfragen nach Artikel 15 DSGVO nicht als exzessiv abgewiesen werden können, auch wenn sie nicht entsprechend zeitlich oder sachlich eingegrenzt sind. Es wird empfohlen, Anfragen klar und präzise zu formulieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen offengelegt werden. Darüber hinaus sollten Betroffene proaktiv nachfragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Betracht ziehen, um ihre Rechte zu wahren.
Ausblick und Chance für mehr Transparenz
Das Urteil des BFH könnte dazu führen, dass Bürger stärker informierte Entscheidungen über ihre personenbezogenen Daten treffen können, was wiederum die Transparenz und den verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Informationen fördert. Die Hoffnung ist, dass solche Entscheidungen dazu beitragen werden, ein stärkeres Bewusstsein für Datenschutzrechte zu schaffen und die Praxis zur Datenverarbeitung bei Firmen und Behörden zu verbessern.
Wenn Sie mehr über Ihre Datenschutzrechte erfahren möchten oder Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Anfragen benötigen, stehen Experten bereit, Ihnen individuelle Lösungen anzubieten. Wenden Sie sich an die Schutzgemeinschaft für Bürger und Verbraucher e. V. unter www.sfbuv.de <-- Klick'.
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